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   BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87   

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https://dejure.org/1988,621
BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87 (https://dejure.org/1988,621)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1988 - V ZR 231/87 (https://dejure.org/1988,621)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1988 - V ZR 231/87 (https://dejure.org/1988,621)
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Scheune an der Grundstücksgrenze

§ 94, § 912 BGB analog, Recht zur Beseitigung des Überbaus

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriß eines Überbaues

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 912 ff., 1004
    Beseitigung eines Überbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 202
  • NJW 1989, 221
  • NJW-RR 1989, 139 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1468
  • MDR 1989, 148
  • WM 1988, 1756
  • BB 1989, 1786
  • DB 1989, 872
  • BauR 1989, 103
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87
    Die zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze gelten nach BGHZ 64, 333, 335 ff. im Interesse der Erhaltung wirtschaftlicher Werte aber auch dann, wenn ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neugebildeten und in das Eigentum verschiedener Personen gelangenden Grundstücke durchschnitten wird.

    Die sich in Fällen des Überbaues, des Eigengrenzüberbaues und der Grundstücksaufteilung aus den §§ 93 und 94 Abs. 1 BGB ergebenden Konfliktfälle sind von der Rechtsprechung stets so gelöst worden, daß zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten ein angemessenes, den Zweckgedanken der Überbauvorschriften entsprechendes Ergebnis gefunden wird (vgl. BGHZ 64, 333, 337).

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87
    Da der eindeutig maßgebende Teil der Scheune sich auf der Parzelle 78/2 befand, stand die gesamte Scheune seit der Abtrennung der Parzelle 78/2 im Eigentum des Erwerbers dieses Flurstücks (vgl. hierzu auch BGHZ 102, 311).
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87
    Dies folgt zwar nicht aus der vom Senat bejahten Anwendung der zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze auf den sogenannten Eigengrenzüberbau (vgl. Senatsurt. vom 26. April 1961, V ZR 203/59, LM Nr. 9 zu § 912 BGB).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, WM 1961, 761; BGHZ 64, 333, 337; 102, 311, 314; 105, 202, 203) f [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]inden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint es dann sachgerecht, als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGHZ aaO; ebenso seither BGHZ 102, 311, 314; 105, 202, 204) [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87].

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 156/19

    Führen des vollständigen Abbruchs des Gebäudes auf dem Stammgrundstück bei einem

    In diesem Fall ist es gleichgültig, an welchem Teil des Gebäudes mit dessen vollständigem Abbruch begonnen wird (Senat, Urteil vom 23. September 1988 - V ZR 231/87, BGHZ 105, 202, 204 f.).

    Offen gelassen hat der Senat bislang, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Abbruch nicht im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens erfolgt (Senat, Urteil vom 23. September 1988 - V ZR 231/87, BGHZ 105, 202, 205 a.E.).

  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09

    Eigengrenzüberbau: Bestimmung des Stammgrundstücks

    Dieses ist im Fall des Eigengrenzüberbaus jedenfalls dann der Fall, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit diesem Grundstück ist das Eigentum an dem Gebäude verbunden (BGH NJW 1989, 221).

    Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass der Gebäudewert jeweils insgesamt erhalten bleibt, der Konfliktfall des Eigengrenzüberbaus für beide Gebäude also in einer Weise gelöst wird, der den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen gerecht wird und die Interessen des Erbauers angemessen berücksichtigt (vgl. auch BGH NJW 1989, 221, 222).

  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Unmöglichkeit der

    Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74 BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 V ZR 231/87 BGHZ 105, 202 ; Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88 BGHZ 110, 298 ).
  • LG Bochum, 23.11.2012 - 5 S 143/10

    Miteigentümerschaft eines benachbarten Grundstückseigentümers bzgl. einer

    Dabei ist es unerheblich, ob zunächst mit dem Abriss der Teile begonnen wird, die in das Nachbargrundstück hineinragen (also zunächst der "Überbau" beseitigt wird), oder aber der Abriss mit den Teilen, die sich auf dem Grundstück des Überbauenden befinden, beginnt und sich erst im weiteren Verlauf auf das Nachbargrundstück auswirkt, solange es sich um ein einheitliches Bauvorhabens handelt (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 23.09.1988 - V ZR 231/87).
  • OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 141/90

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aus einem Eigentümer-Besitzer

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